17. November 2025
Zusatzrente für Kunstschaffende
Wer 2025 in einen Rentenfonds einzahlt, kann 2026 eine Zuzahlung des Landes beantragen. Mehr Infos gibt’s hier.
Kunstschaffende, die eine Rentenzuzahlung der öffentlichen Hand beanspruchen möchten, erinnern wir daran, bis Ende 2025 in einen von ihnen gewählten Zusatzrentenfonds einzuzahlen.
Was muss ich tun, um 2026 eine Rentenzuzahlung zu erhalten?
Diese drei Voraussetzungen sind zu erfüllen:
1. Innerhalb 2025 Einzahlung von mindestens 500 Euro in einen Zusatzrentenfonds: Künstlerinnen und Künstler, die im Jahr 2025 selbst in einen Zusatzrentenfonds eigener Wahl einzahlen, können 2026 mit einer Ergänzung von 500 bis 1.000 Euro durch die öffentliche Hand rechnen, sofern das Gesamtbruttoeinkommen im Jahr 2025 den Betrag von 40.000 Euro nicht überschreitet.
2. 2026 Eintragung in das Landesverzeichnis: Voraussetzung für den Antrag um eine Rentenzuzahlung ist die Eintragung in das Landesverzeichnis der Künstlerinnen und Künstler. Der Antrag um Eintragung muss bis spätestens 31. März 2026 erfolgen, und zwar im jeweils zuständigen Kulturamt der deutschen, ladinischen oder italienischen Sprachgruppe.
3. 2026 Antrag bei ASWE: Die Rentenzuzahlung ist dann bis zum 30. November 2026 bei der Agentur für soziale und wirtschaftliche Entwicklung (ASWE) zu beantragen. Link ASWE: https://aswe.provinz.bz.it
Kunstschaffende, die kontinuierlich den Zusatzrentenfonds in Anspruch nehmen möchten, müssen jährlich diese drei Voraussetzungen erfüllen.
2025
Diejenigen, die bereits im vergangenen Jahr 2024 in einen Zusatzrentenfonds eingezahlt haben, können bis zum 1. Dezember 2025 selbst oder durch ein Patronat das Gesuch für die Zusatzrente an die ASWE telematisch übermitteln.
Der gewährte Beitrag entspricht der Höhe des Betrages, der von der antragsstellenden Person in den Zusatzrentenfonds eingezahlt wurde (mindestens 500,00 Euro und maximal 1.000,00 Euro).
Grundsätzliches
Antragsberechtigt sind hauptberuflich tätige Kunstschaffende aus den Sparten Bildende und Darstellende Kunst, Musik, Literatur und Film, die aus Südtirol stammen oder seit mindestens zwei Jahren in Südtirol leben und arbeiten.
Zugangsvoraussetzungen
• die antragstellende Person muss zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwei Jahren in der Region ansässig sein und ihren Wohnsitz in der Provinz Bozen haben;
• Sie muss im Landesregister der Künstlerinnen und Künstler gemäß Artikel 2/bis des Landesgesetzes Nr. 9 vom 27. Juli 2015 eingetragen sein
• das einkommensteuerpflichtige Gesamtbruttoeinkommen (jeweils im Jahr vor der der Antragstellung) der antragstellenden Person darf die Höchstgrenze von 40.000,00 € nicht überschreiten;
• Sie muss selbst mindestens 500,00 Euro in einen Zusatzrentenfond einzahlen;
• die antragstellende Person darf keine direkte Rente beziehen.
Für diese unterstützende Maßnahme, die sich vor allem an junge hauptberuflich freischaffende Künstlerinnen und Künstler richtet, werden jährlich Geldmittel in der Höhe von 500.000 Euro zur Verfügung gestellt. Verwaltet werden diese Mittel der Region durch die beiden Länder Südtirol und Trentino laut Regionalgesetz Nr. 4 von 2020.
